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   BVerwG, 23.10.2023 - 10 B 6.23   

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https://dejure.org/2023,34224
BVerwG, 23.10.2023 - 10 B 6.23 (https://dejure.org/2023,34224)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2023 - 10 B 6.23 (https://dejure.org/2023,34224)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2023 - 10 B 6.23 (https://dejure.org/2023,34224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Sohlrampe im Bach; Rüge der aktenwidrigen Feststellungen zur Frage der Wasserzuleitung in den Mühlgraben nach dem Hochwasser; Auslegung des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit

  • rewis.io
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  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.05.2023 - 10 BN 2.23

    Normenkontrollklage gegen Rechtsverordnung bezweckend die Sicherung der

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2023 - 10 B 6.23
    Solche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 10 BN 2.23 - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es, dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es, dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 10 BN 2.23 - juris Rn. 7 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.07.2023 - 10 B 17.22

    Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2023 - 10 B 6.23
    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 10 B 17.22 - juris Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Auszug aus BVerwG, 23.10.2023 - 10 B 6.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. August 2023 - 10 C 10.23 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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